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Weitere Lockerungen im Sportbetrieb möglich

10. 06. 2020

Ergänzende Informationen zur neuen Corona-Landesverordnung des Landes – gültig vom 8. bis 28. Juni 2020

 

Die nachfolgenden ergänzenden Informationen aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung haben wir am 10. Juni 2020 erhalten:

 

Gruppen von zehn Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.

 

Unsere Übungsleiter sind informiert und geben diese Informationen an ihre Gruppenteilnehmer weiter.

 

 

Ein großer Schritt in Richtung sportlicher Normalität. Wir freuen uns sehr!

 

 
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